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Sylke Janssen

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41472 Neuss

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Verantwortlich i.S.v. § 5 TMG (Telemediengesetz) (früher § 6 TDG und § 10 MDStV):
Sylke Janssen, Inhaberin

Berufsbezeichnung: Physiotherapeutin, verliehen durch die Bundesrepublik Deutschland

Zuständige Aufsichtsbehörde: Gesundheitsamt Rhein-Kreis Neuss, Auf der Schanze 1
41515 Grevenbroich
Berufsgesetze: MPhG: www.gesetze-im-internet.de
StNr. 122/5280/5158

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  2. Löschkonzept
    Das Patientenrechtegesetz schreibt in § 630 f BGB vor, dass die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren ist. Die Patientenakte umfasst alle Aufzeichnungen über die durchgeführten Behandlungen und deren Ergebnisse. Insbesondere gehören Anmeldebogen, Behandlungsvertrag,
    Verordnungskopien, Aufklärungsbögen, Befundbogen, Behandlungsplan und Arztbericht in die Patientenakte. Ebenfalls in die Patientenakte gehört die vom Leistungserbringer anzufertigende Verlaufsdokumentation (siehe auch IFK-Merkblatt A 12), die nach den Regelungen in den mit den gesetzlichen Krankenkassen vereinbarten Rahmenverträgen drei Jahre aufbewahrt werden muss. Durch das Patientenrechtegesetz erhöht sich auch diese Aufbewahrungsfrist nun auf 10 Jahre. Die Frist beginnt am Schluss des Jahres (31.12.), in dem die Behandlungsserie abgeschlossen worden ist. Gemäß § 147 der Abgabenordnung müssen Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen sowie Buchungsbelege 10 Jahre aufbewahrt werden. Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe, Wiedergaben der Handels- und Geschäftsbriefe müssen sechs Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, im dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder
    die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Ansprüche des Leistungserbringers gegenüber Patienten auf Vergütung der durchgeführten Dienstleistung (Heilbehandlung, Präventions- oder Wellnessmaßnahme) verjährten gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch auf Vergütung entsteht mit Abschluss des Dienstleistungsvertrags. Ansprüche des Patienten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verjähren spätestens nach 30 Jahren. Insofern kann es ggf. sinnvoll
    sein, Aufzeichnungen zum Behandlungsverlauf – zumindest in besonderen Fällen – für diesen Zeitraum aufzubewahren.Bezeichnung der Aufzeichnungen Aufbewahrungsfrist Patientenakte mit Anmeldebogen, Behandlungsvertrag, Verordnungskopien, Aufklärungsbogen, Befundbögen, Behandlungsplan, Verlaufsdokumentation und Arztbericht Mindestens 10 JahrePräventionsvertrag 10 Jahre
    Rechnungskopien (Privatpatienten) 10 Jahre
    Medizinproduktebuch 5 Jahre
    nach Praxisauflösung
    Produktkarte (Medizinprodukte und alle Elektrogeräte) 10 Jahre
    Prüfprotokolle bezogen auf Medizinprodukte und Elektrogeräte 10 Jahre
    Bücher aus dem Verbandskasten (ErsteHilfe-Kasten) 10 Jahre
    Rechnungen 10 Jahre

Quellennachweise für Fotos/ Bildrechte

https://www.gettyimages.de/license/636208284
https://www.gettyimages.de/license/506494709
https://www.gettyimages.de/license/488471246

sowie

Foto Studio Viering
Montanushof
Ostwall 31
D-41515 Grevenbroich

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